BImSchV - wichtige Hinweise und Infos

Eine vorhandene Feuerstätte kann ohne Einschränkungen weiter betrieben werden, wenn eines oder mehrere der nachstehenden Kriterien erfüllt sind:

  • Errichtung der Feuerstätte vor dem 01.01.1950
  • Wohnung wird ausschließlich mit Einzelraumfeuerungsanlagen beheizt
  • Feuerstätte ist ein Grundofen (individuell gefertigte Einzelraumfeuerstätte als Wärmespeicherofen)
  • Feuerstätte ist ein Badeofen
  • Feuerstätte ist ein nicht gewerblich genutzter Herd oder Backofen

Feuerstätten, welche keine der oben genannten Kriterien erfüllen, unterliegen den Grenzwerten für CO- und Staubemmission und Mindestwirkungsgrad, festgelegt durch die 2stufige BImSchV.

    Stufe 1: Errichtung ab dem 22. März 2010 Stufe 2: Errichtung nach dem 31. Dezember 2014 Errichtung ab dem 22. März 2010
Feuerstättenart Technische Regeln CO(g/m³) Staub(mg/m³)
1 g = 1000 mg
CO(g/m³) Staub(mg/m³)
1 g = 1000 mg
Mindest-Wirkungsgrad (%)
Raumheizer mit Flachfeuerung DIN EN 13240 (Ausgabe Oktober 2005)
Zeitbrand
2,0 75 1,25 40 73
Raumheizer mit Füllfeuerung DIN EN 13240 (Ausgabe Oktober 2005)
Dauerbrand
2,5 75 1,25 40 70
Speichereinzelfeuerstätten DIN EN 15250/A1 (Ausgabe Juni 2007) 2,0 75 1,25 40 75
Kamineinsätze (geschlossene Betriebsweise) DIN EN 13229 (Ausgabe Oktober 2005) 2,0 75 1,25 40 75
Kachelofeneinsätze mit Flachfeuerung DIN EN 13229/A1 (Ausgabe Oktober 2005) 2,0 75 1,25 40 80
Kachelofeneinsätze mit Füllfeuerung DIN EN 13229/A1 (Ausgabe Oktober 2005) 2,5 75 1,25 40 80
Herde DIN EN 12815 (Ausgabe September 2005) 3,0 75 1,50 40 70
Heizungsherde DIN EN 12815 (Ausgabe September 2005) 3,5 75 1,50 40 75
Pelletöfen ohne Wassertasche DIN EN 14785 (Ausgabe September 2006) 0,40 50 0,25 30 85
Pelletöfen mit Wassertasche DIN EN 14785 (Ausgabe September 2006) 0,40 30 0,25 20 90

 

 

Neuanlagen:

Für Anlagen, die nach dem 01.02.2010 erworben werden gilt, im Hinblick auf die Emissionswerte, die BImSch-Verordnung in 2 Stufen.

Die erste Stufe gilt ab dem Inkrafttreten der BImSchV am 22.03.2010, die zweite Stufe ab dem 01.01.2015.

Geräte, die die erste Stufe der BImSchV erfüllen und bis zum Inkrafttreten der zweiten Stufe am 31.12.2014 installiert werden, haben lebenslangen Bestandsschutz!

Die Beratung durch den Schornsteinfeger muss bei Neugeräten innerhalb eines Jahres nach Errichtung der Feuerstätte erfolgen.

Altgeräte:

Altanlagen, die bereits vor Einführung der BImSchV in Betrieb genommen wurden, können unbefristet weiter betrieben werden, wenn die Abgas-Grenzwerte für Staub (0,15gm³) und Kohlenmonoxid (4g/m³) eingehalten werden. Viele ältere Prüfbescheinigungen enthielten noch keine Staubwerte. In solchen Fällen reicht der Nachweis eines CO-Wertes von max. 1,35 g/m² aus.

Der Nachweis über die geforderten Werte muss durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder durch eine Messung des Schornsteinfegers vor Ort erbracht werden. In jedem Fall muss der Nachweis bis zum 31.12.2013 erbracht werden.

Ist die Erbringung des Nachweises nicht möglich, stehen dem Betreiber drei Möglichkeiten offen:

  1. Nachrüstung der Anlage mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik
  2. Austausch der alten durch eine neue, emissionsarme Feuerstätte
  3. Befristeter Weiterbetrieb der Feuerstätte in Abhängigkeit vom jeweiligen Jahr der Typenprüfung

Es gelten folgende Übergangsregelungen:

Datum auf dem Typenschild Außerbetriebnahme oder Nachrüstung bis spätestens
bis einschl. 31.12.1974
bzw. Datum nicht mehr feststellbar
31.12.2014
1975 - 1984 31.12.2017
1985 - 1994 31.12.2020
ab 1995 bis 2010 31.12.2024

 

 

 

Die BImSchV gilt grundsätzlich bundesweit. Abweichend davon gelten in folgenden Städten mittlerweile anderweitige Verordnungen, welche die Anforderungen der BImSchV im Detail noch übertreffen.

 

Es ist davon auszugehen, dass weitere Städte die Grenzwerte verschärfen. Grundsätzlich ist noch zu beachten:
Bei Umzug bzw. Anschluss der Feuerstelle an einem anderen Ort gilt kein Bestandsschutz mehr für Altgeräte.

Abnahme durch den Bezirksschornsteinfegermeisters kann nur erfolgen, wenn die aktuellen Grenzwerte der BImSchV oder der Verordnungen der o.g. Städte eingehalten werden. Dies gilt natürlich auch für gebraucht gekaufte Öfen und Herde.